Unterhalts-Rechner 2026
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 in Sekunden berechnen. Bereinigtes Nettoeinkommen eingeben, Altersstufe wählen — und sehen, was der Tabellenbedarf vorsieht, wie viel halbes Kindergeld abgezogen wird und ob der Selbstbehalt eingehalten bleibt.
Unterhalts-Rechner 2026 (Residenzmodell, 1 minderjähriges Kind)
Vereinfachte Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026). Annahme: Residenzmodell, ein minderjähriges Kind, das beim anderen Elternteil lebt. Mehrere Kinder, Volljährige, Mangelfall-Verteilung, Wechselmodell und Mehrbedarf erfordern eine erweiterte Berechnung — keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026 (PDF, OLG Düsseldorf) · Kindergeld 2026: 259 €/Monat (BMFSFJ)
Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf gepflegte Leitlinie, die alle deutschen Familiengerichte zur Bemessung des Kindesunterhalts heranziehen. Die Fassung 2026 gilt seit dem 01.01.2026 und enthält:
- 15 Einkommensgruppen von Gruppe 1 (bis 2.100 € bereinigtes Netto) bis Gruppe 15 (bis 11.200 €)
- 3 Altersstufen für Minderjährige: 0–5, 6–11, 12–17 Jahre, plus eine eigene Stufe für Volljährige (18+)
- Mindestunterhalt 2026: 486 € / 558 € / 653 € je Altersstufe (Gruppe 1)
- Kindergeld 2026: 259 € pro Monat, davon wird beim minderjährigen Kind die Hälfte (129,50 €) vom Tabellenbedarf abgezogen
- Selbstbehalt: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig) gegenüber minderjährigen Kindern; 1.750 € angemessener Selbstbehalt gegenüber Volljährigen
Vom Tabellenbedarf zum Zahlbetrag
Die wichtigste Unterscheidung: Der Tabellenbedarf in der Düsseldorfer Tabelle ist der theoretische Gesamtbedarf des Kindes — nicht der Betrag, den der Pflichtige tatsächlich überweist. Vom Tabellenbedarf wird beim minderjährigen Kind, das beim anderen Elternteil lebt, das hälftige Kindergeld abgezogen, weil diese Hälfte beim betreuenden Elternteil als Naturalleistung bereits dem Kind zugutekommt.
| Beispiel | Wert |
|---|---|
| Bereinigtes Netto Pflichtiger | 2.400 € → Gruppe 2 |
| Tabellenbedarf (Alter 6–11) | 586 € |
| − halbes Kindergeld 2026 | − 129,50 € |
| Zahlbetrag / Monat | 456,50 € |
Selbstbehalt und Mangelfall 2026
Der Selbstbehalt ist die Untergrenze, die dem Pflichtigen für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern liegen die Werte 2026 bei:
- 1.450 € wenn der Pflichtige erwerbstätig ist
- 1.200 € wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist
- 1.750 € angemessener Selbstbehalt gegenüber Volljährigen
Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, um den Selbstbehalt plus den vollen Tabellenbedarf aller berechtigten Kinder zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Die verteilbare Masse (Einkommen minus Selbstbehalt) wird dann anteilig auf die minderjährigen Kinder verteilt — meist proportional zum jeweiligen Tabellenbedarf. Volljährige fallen in der Rangfolge zurück. Die exakte Mangelfall-Verteilung ist komplexer als die Standardrechnung und sollte mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen.
Bedarfskontrollbetrag — warum die Gruppe runterrutschen kann
Jede Einkommensgruppe ab Gruppe 2 hat einen Bedarfskontrollbetrag. Würde durch die Unterhaltszahlung der Bedarfskontrollbetrag der eingeordneten Gruppe unterschritten, wird der Pflichtige in die nächst niedrigere Gruppe herabgestuft. Das schützt davor, dass mehrere unterhaltsberechtigte Kinder den Pflichtigen faktisch unter den angemessenen Selbstbehalt drücken.
Beispielwerte 2026: Gruppe 2 → 1.750 €, Gruppe 5 → 2.050 €, Gruppe 10 → 2.550 €. Bei der Standardberechnung für ein Kind ist der Bedarfskontrollbetrag selten relevant, ab zwei Kindern aber häufig der entscheidende Faktor.
Mehrere Kinder, Wechselmodell, § 1605 BGB?
UnterhaltsKlar rechnet Mangelfall mit anteiliger Verteilung, Wechselmodell-Ausgleich (50/50-Betreuung), erstellt das § 1605 BGB Auskunftsverlangen als PDF und vergleicht die App-Werte live gegen externe Rechner.
Wechselmodell — wer zahlt wem?
Beim echten Wechselmodell (etwa 50/50 Betreuung) erfüllen beide Elternteile den Unterhaltsanspruch teilweise durch Naturalleistung. Der Barunterhalt wird oft auf Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile bemessen — die Tabellengruppe ergibt sich aus dem gemeinsamen Netto. Wer das höhere Einkommen hat, kann zur Ausgleichszahlung verpflichtet sein.
Die Berechnung ist deutlich komplexer als beim Residenzmodell und hängt stark vom Einzelfall ab: Aufteilung der Betreuungstage (50/50 vs. 60/40), Mehrkosten der getrennten Haushalte, Behandlung des Kindergeldes (gemeinsames Konto oder hälftige Zuweisung). Bei unklaren Konstellationen ist anwaltliche Beratung sinnvoll — UnterhaltsKlar zeigt im Wechselmodell-Modul Quoten, Anteile und Saldo, gibt aber bei unklarer rechtlicher Situation bewusst keine Zahl aus.
§ 1605 BGB Auskunftsverlangen — alle 2 Jahre erlaubt
Nach § 1605 BGB hat der Unterhaltsberechtigte alle 2 Jahre Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen des Pflichtigen. Damit lässt sich prüfen, ob der gezahlte Unterhalt der aktuellen Einkommenssituation entspricht. Das Auskunftsverlangen ist formfrei, sollte aber schriftlich erfolgen — am besten:
- Per Einschreiben oder dokumentiertem Zugang
- Mit konkretem Bezug auf § 1605 BGB
- Mit angemessener Frist (üblich: 4–6 Wochen)
- Mit Liste der gewünschten Belege (Lohnabrechnungen letzte 12 Monate, Steuerbescheid letztes Jahr, Nebeneinkünfte, Wohnvorteil)
Bleibt die Auskunft aus, kann sie gerichtlich erzwungen werden. UnterhaltsKlar generiert den Brief auf dem iPhone als PDF — mit korrekten §-Verweisen, sachlich formuliert.
Unterhaltsvorschuss (UVG) — wenn nichts mehr kommt
Wenn der Pflichtige nicht zahlt, springt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen mit Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ein. Die Höhe 2026:
| Altersstufe | UVG 2026 / Monat |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 227 € |
| 6–11 Jahre | 299 € |
| 12–17 Jahre | 394 € |
Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Das Jugendamt versucht anschließend, sich den geleisteten Vorschuss vom säumigen Elternteil zurückzuholen. Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der Tabellenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle — er deckt also nicht den vollen Bedarf, sondern überbrückt finanzielle Engpässe.
Verzugszinsen auf nicht gezahlten Unterhalt
Wird Unterhalt nicht oder verspätet gezahlt, kann der Berechtigte Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst.
💡 Rechenbeispiel: Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % (Stand 01.07.2026) ergibt das einen Verzugszins von 6,52 % p. a. Auf eine offene Unterhaltsforderung von 6 × 456,50 € = 2.739 € fallen so etwa 15 € Verzugszinsen pro Monat an, die sich kumulieren.
Kindesunterhalt als App — Wechselmodell, § 1605 Brief, Mangelfall
UnterhaltsKlar deckt die Standardrechnung, die Sonderfälle (Wechselmodell, Mangelfall, Mehrbedarf, Sonderbedarf) und erzeugt das § 1605 BGB Auskunftsverlangen als PDF. On-Device, kein Account, keine Cloud.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. Die Fassung 2026 gilt seit dem 01.01.2026 und enthält 15 Einkommensgruppen mit Bedarfssätzen für die Altersstufen 0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahren. Sie ist keine Rechtsnorm, wird aber von allen deutschen Familiengerichten als Orientierung angewandt.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) liegt 2026 bei 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Vom Tabellenbedarf wird beim minderjährigen Kind das hälftige Kindergeld (129,50 €) abgezogen, um zum Zahlbetrag zu kommen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt 2026 bei 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Gegenüber volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €. Unterschreitet das verfügbare Einkommen den Selbstbehalt, greift die Mangelfall-Verteilung.
Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag ist die Schwelle, ab der die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle anwendbar bleibt. Würde durch die Unterhaltszahlung der Bedarfskontrollbetrag der eingeordneten Gruppe unterschritten, wird in die nächst niedrigere Gruppe herabgestuft — das schützt den Pflichtigen vor faktischer Selbstbehalt-Unterschreitung bei mehreren Kindern.
Was passiert beim Mangelfall?
Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, um Selbstbehalt plus den vollen Tabellenbedarf aller minderjährigen Kinder zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Die verteilbare Masse wird dann anteilig auf die berechtigten Kinder verteilt, meist proportional zu deren Tabellenbedarf. Volljährige fallen in der Rangfolge zurück.
Wie funktioniert Unterhalt beim Wechselmodell?
Beim echten Wechselmodell (etwa 50/50 Betreuung) erfüllen beide Elternteile den Unterhaltsanspruch teilweise durch Naturalleistung. Der Barunterhalt wird oft anhand des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile bemessen; wer das höhere Einkommen hat, kann ausgleichspflichtig sein. Die Berechnung ist deutlich komplexer als beim Residenzmodell — bei unklaren Konstellationen ist anwaltliche Beratung sinnvoll.
Was ist das § 1605 BGB Auskunftsverlangen?
§ 1605 BGB gibt dem Unterhaltsberechtigten den Anspruch, vom Pflichtigen alle 2 Jahre Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen. Damit lässt sich prüfen, ob der gezahlte Unterhalt der aktuellen Einkommenssituation entspricht. Das Auskunftsverlangen ist formfrei, sollte aber schriftlich mit angemessener Frist und Bezug auf § 1605 BGB erfolgen.
Was ist Unterhaltsvorschuss (UVG)?
Zahlt der Pflichtige nicht, springt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen mit Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ein. Die Höhe 2026: 227 € (0–5 J.), 299 € (6–11 J.), 394 € (12–17 J.). Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Das Jugendamt versucht anschließend, sich den geleisteten Vorschuss vom säumigen Elternteil zurückzuholen.
Verzugszinsen auf nicht gezahlten Unterhalt — wie hoch?
Für überfällige Unterhaltszahlungen können Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangt werden. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % (Stand 01.07.2026) ergibt das einen Verzugszins von 6,52 % p. a.